Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgericht gem § 27a Abs 2 EO die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung auch nach §§ 346 ff EO im Wege einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen. Im Fall einer solchen Antragstellung hat der Betreibende (oder der Verwalter) die vom Verpflichteten herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Dabei handelt es sich um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren.

