1. Der Vorstand sowie der Stiftungsprüfer sind zwingend vorgesehene Stiftungsorgane.
2. Die Aufgabe des Stiftungsprüfers ist der Ausgleich des Kontrolldefizits, welches aufgrund des Fehlens von Eigentümern besteht.
3. Sofern kein Aufsichtsrat besteht, ist der Stiftungsprüfer gemäß § 20 Abs 1 PSG durch das Gericht zu bestellen.

