1. Der OGH leitet aus § 199 Abs 1 Z 1 iVm § 105 Abs 1 S 1 AktG ab, dass die Einberufung der Hauptversammlung einer AG einen nach den Vorschriften für Kollegialorgane gefassten Vorstandsbeschluss erfordert, sofern der Vorstand einen mehrgliedrigen Aufbau aufweist sowie keine gegenteiligen Vorschriften in der Satzung bestehen.

