Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Anmeldungs- und abgabenpflichtig in Bezug auf die KESt ist hier der Schuldner der Kapitalerträge, also die GmbH. Unmittelbarer Täter iSd § 33 Abs 1 FinStrG ist insoweit daher die zu deren Vertretung berufene Person.
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