Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO hebt das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden EFindung formell und resümierend hervor, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen.
13 Os 44/24f

