Vorab bei einem Telefonat hatte der Kläger den Beklagten auf die Höhe des von ihm verrechneten Stundensatzes hingewiesen. Bei einer ausführlichen Besprechung erklärte der Kläger dem Beklagten, dass aufgrund der Verfahrensart die Länge des Verfahrens und somit auch die Höhe des Aufwands nicht abschätzbar sei. Er erörterte mit dem Beklagten, dass es umso teurer werde, je mehr Telefonate geführt und je mehr E-Mails geschrieben würden. Gegen die auf Zahlung des Honorars gerichtete Klage wendete der Beklagte insbesondere ein, die Honorarvereinbarung sei nichtig, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 1. 2023, C-395/21, eine solche Vereinbarung nach Zeitaufwand ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit entsprechend der Klausel-RL (RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) genüge. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in eine Klageabweisung ab.

