Im vorliegenden Fall behauptet der Beklagte, die Klägerin habe ihn durch eine unrichtig durchgeführte Liegenschaftsbewertung sowie der Zusicherung eines unrichtigen Liegenschaftswerts zur Leistung eines weit überhöhten Kaufpreises veranlasst. Der OGH bestätigte die Meinung des Berufungsgerichtes, dass ein Doppelmakler - auch unabhängig von einem expliziten Auftrag zur Verkehrswertprüfung - im Rahmen des zwischen beiden Auftraggebern zu erwirkenden Interessenausgleichs zur Aufklärung darüber verpflichtet sein kann, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass bei einer Überschreitung des Kaufpreises gegenüber dem Verkehrswert von 20 % jedenfalls eine Informationspflicht des Maklers bestehe, deren Verletzung einen Sorgfaltsverstoß bedeute, während innerhalb dieser Bandbreite jedenfalls keine derartige Pflicht anzunehmen sei, teilte der OGH aber nicht.

