Die Zweitbeklagte erstellte als angestellte Notarsubstitutin des erstbeklagten Notars eine fremdhändige letztwillige Verfügung, in der der Kläger als Erbe eingesetzt war. Das erste Wort der handschriftlichen Nuncupatio des Erblassers lautet "Mein", das zweite Wort ist unleserlich und beginnt mit einem "W" oder "V".

