1. Gem § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG hat das Gericht gegen einen Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Durchführungsverbot des § 17 KartG zuwiderhandelt, eine Geldbuße von bis zu 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen.

