1. Das Gericht hat gem § 15a GmbHG in dringenden Fällen einen Notgeschäftsführer zu bestellen, sofern die zur Vertretung erforderlichen Geschäftsführer fehlen oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
1. Das Gericht hat gem § 15a GmbHG in dringenden Fällen einen Notgeschäftsführer zu bestellen, sofern die zur Vertretung erforderlichen Geschäftsführer fehlen oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
