1. Die Frage, ob aufgrund eines Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, ist einzelfallabhängig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied zur Förderung der Erreichung des gemeinsamen Zwecks verpflichtet ist. Eine vereinbarte Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gewährt, genügt.

