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Vorlage zur Vorabentscheidung - RL 2004/38/EG - Art 27 und 29 - Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger aus Gründen der öffentlichen Gesundheit - Maßnahmen mit allgemeiner Geltung - Verbot der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für nicht wesentliche Reisen in Mitgliedstaaten, die als COVID-19-Hochrisikogebiete eingestuft worden sind - Verpflichtung für alle aus einem dieser Mitgliedstaaten in das nationale Hoheitsgebiet einreisenden Personen, sich Screeningtests zu unterziehen und eine Quarantäne einzuhalten - Schengener Grenzkodex - Art 23 - Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit - Gleichstellung mit der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen - Art 25 - Möglichkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/52AnwBl 2024, 96 - 97 Heft 2 v. 30.1.2024

Belgien erließ während der COVID-19-Pandemie einen Ministerialerlass, der nicht unbedingt notwendige Reisen zwischen Belgien und Ländern der "roten Zone" verbot. Außerdem sah der Erlass vor, dass jeder Reisende, der aus einem Land der "roten Zone" kommt, sich einem Screening-Test unterziehen und eine Quarantäne einhalten muss. Nordic Info, ein auf Reisen von und nach Skandinavien spezialisiertes Reisebüro, reichte vor dem Brüsseler Gericht erster Instanz eine Schadensersatzklage wegen der während der COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden ein. Da Schweden als rote Zone eingestuft wurde, musste Nordic Info während der Sommersaison alle geplanten Reisen von Belgien nach Schweden absagen.

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