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Vorlage zur Vorabentscheidung - RL 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Art 3 Abs 1 - Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat - Art 3 Abs 4 - Ausnahme vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft - Art 3 Abs 5 - Regelung eines Mitgliedstaats, der Anbietern von Kommunikationsplattformen unabhängig davon, ob sie in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder nicht, eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle und die Meldung behaupteter rechtswidriger Inhalte auferlegt

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/51AnwBl 2024, 96 Heft 2 v. 30.1.2024

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen ("KoPl-G") im Jahr 2021 beantragten Google Ireland, Meta Platforms Ireland und Tik Tok Technology bei der österreichischen Kommunikationsregulierungsbehörde ("KommAustria") die Feststellung, dass sie nicht unter dieses Gesetz und damit nicht unter die Verpflichtungen zur Überwachung und Meldung rechtswidriger Inhalte fallen. Die KommAustria lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass diese Unternehmen Kommunikationsplattformen anbieten, die in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen. Die Unternehmen fochten diese Entscheidungen zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht und anschließend vor dem Verwaltungsgerichtshof an, der sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wandte.

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