Zuerst untersucht der erkennende Senat die Haftung des Halters aufgrund eigenen Verschuldens und verneint diese. Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKW ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird - zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände - keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten, erfordern würde.