Hier steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, weil der Beklagte den Kläger mehrfach heimlich in seinem Garten fotografiert und von ihm auch ein Video aufgenommen hat. Sohin trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Da der Beklagte nur vorbrachte, er habe die Vergleichsfotos "vorsorglich" angefertigt, hat er das Vorliegen eines Beweisnotstands nicht schlüssig dargelegt.