Im Jahr 2020 wurden C.I., C.O., K.A., L.N. und S.P. (die "Rechtsmittelführer") vom rumänischen Berufungsgericht wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem Sachverhalt aus dem Jahr 2010 verurteilt. Zwischen 2010 und 2020 änderten jedoch zwei Urteile des Verfassungsgerichts das geltende Recht zu strafrechtlichen Verjährungsfristen. Folglich gab es von 2018 bis 2022 keine Gründe für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist, was die Beschwerdeführer möglicherweise von ihrer strafrechtlichen Verantwortung befreit hätte.