Der Beklagte hatte in seiner Wohnung eine Fachfirma mit dem Einbau einer Küche beauftragt. Diese hatte an den drucklosen Speicher eine druckdichte Küchenarmatur angeschlossen. Der Untertischspeicher ist durch Überdruck geborsten, wodurch über eine Dauer von etwa fünf bis zehn Stunden rund 3.000 l Leitungswasser in die Gebäudesubstanz austraten. Die Klägerin bezahlte die Kosten für die Sanierung des Wasserschadens und macht nun gegen den Beklagten Regress geltend. Zur Versicherung gegen Leitungswasserschäden hatte der Oberste Gerichtshof bisher ausgesprochen, dass sie eine Sachversicherung ist, die der Erhaltung des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers, dient.