Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung von § 275 ABGB war ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 44), einer langjährigen Forderung der Notare und Rechtsanwälte nachzukommen, dass eine Verpflichtung zur Übernahme dann nicht besteht, wenn nicht vorwiegend rechtliche Angelegenheiten betroffen sind. In diesem Zusammenhang kann nur die Übernahme abgelehnt werden, bei einer bereits rechtskräftigen Bestellung gibt es kein Ablehnungsrecht mehr.