Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat die Beklagte in einem von ihr angestrengten Prozess, mit dem sie von ihrer Tochter gestützt unter anderem auf Schenkungswiderruf und Irrtum die Rückübereignung zweier Liegenschaften begehrte. Vor der Einbringung jener Klage war zwischen der Klägerin und der Beklagten festgehalten worden, dass eine "Abrechnung nach Einheitssatz" erfolgen werde. Über Intervention der Beklagten und ihres sie innerfamiliär beratenden Stiefsohns, eines Juristen, wurde letztlich von der Klägerin der Streitwert in der Klage mit Euro 1.000.000,- festgelegt. Die Beklagte und ihr Stiefsohn wollten "durch diese hohe Bemessung des Streitwertes eine Drucksituation auf [die Tochter der Beklagten] bewerkstelligen".