Eine Autoritätsstellung iSd § 33 Abs 2 Z 3 StGB erfordert eine im Verhältnis zum Opfer übergeordnete (Macht-)Position, wie sie insb in Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen besteht. Diese Stellung missbraucht, wer die Autorität gezielt (sei es auch nur durch schlüssigen Einsatz eines Täter und Opfer bewussten Abhängigkeitsverhältnisses) zur Deliktsverwirklichung einsetzt, die Autorität des Täters solcherart für die Tatausführung mitbestimmend ist, nicht aber derjenige, der bloß eine sich im Zusammenhang mit seiner Stellung bietende Gelegenheit zur Tatbegehung nützt.