Dem RMWerber steht es frei, Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs bloß als Berufungsgrund geltend zu machen, womit für den OGH keine Veranlassung besteht, von einer verfehlten Bezeichnung des RM auszugehen.
15 Os 127/22y
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.