Der Angekl hat ein Recht darauf, nicht von einer ihm nicht bekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden: IS eines den Garantien des Art 6 MRK entsprechenden Verfahrens ist das erkennende Gericht verpflichtet, den Angekl in der HV über das, was es als gerichtsnotorisch und im jeweils gegebenen Fall als erheblich ansieht, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung danach einrichten zu können.