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Mandatsverfahren gegen einen Host-Provider mit Sitz in Irland

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/321AnwBl 2023, 678 Heft 12 v. 29.11.2023

Will eine natürliche Person einen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO stellen, muss sie eine erhebliche, sie in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend machen. Werden gegen einen Unterlassungsauftrag Einwendungen erhoben, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. In diesem Verfahren ist aber nicht mehr relevant, ob eine für das Mandatsverfahren geforderte erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt.

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