Will eine natürliche Person einen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO stellen, muss sie eine erhebliche, sie in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend machen. Werden gegen einen Unterlassungsauftrag Einwendungen erhoben, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. In diesem Verfahren ist aber nicht mehr relevant, ob eine für das Mandatsverfahren geforderte erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt.