Es trifft zwar zu, dass § 16 Abs 8 Satz 3 MRG auf § 29 Abs 1 Z 3 MRG und damit auf die Gültigkeitsvoraussetzungen für eine durchsetzbare Befristung verweist. Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der Sinn einer Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf deren Zweck zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbstständig weiter und zu Ende zu denken.