1. Aus Art 18 CISG lassen sich drei mögliche Annahmeformen ableiten: 1. die ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. die konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. die konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.