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Zur Haftung der Minderheitsgesellschafter einer GmbH für Notarkosten

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/286AnwBl 2023, 626 - 627 Heft 11 v. 30.10.2023

1. Gem § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühr alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäfts gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.

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