Tatobjekt des § 133 ist ein dem Täter anvertrautes Gut. Eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache ist bis zur vollständigen Bezahlung vom Verkäufer anvertraut und kann durch Zueignung (etwa durch Weiterveräußerung) iSd § 133 StGB veruntreut werden. Strafrechtlich anders zu beurteilen ist aber der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind. Im Fall eines solchen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs durch den Händler erlischt der Eigentumsvorbehalt an der Ware und geht nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung (derzufolge die betreffende Ware vom Käufer für Rechnung des Vorbehaltseigentümers weiterveräußert oder doch immerhin unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen wird) auf den Erlös über. In diesem Fall ist nämlich nicht nur das ursprüngliche Gut anvertraut, sondern auch das Äquivalent, das dafür erlangt wird, womit auch dieses zum tauglichen Tatobjekt des § 133 StGB wird.