Das Erstgericht bestellte im Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Betroffene einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand iSd § 119 AußStrG. Der Rechtsanwalt rekurrierte gegen seine Bestellung. Er sei neben der Tätigkeit in seiner Kanzlei (mit einer mehr als 50-stündigen Arbeitswoche) in zwei anwaltlichen Ausschüssen tätig und fungiere bereits für sechs (namentlich genannte) Personen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Seine Bestellung sei daher unangemessen und im Hinblick auf seine Arbeitsüberlastung auch geschäftsschädigend. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.