Da aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses allein nicht auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossenen werden darf, bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Angekl bei seinem inkriminierten Tatverhalten gezielt seine Autorität gegenüber den Opfern einsetzte, damit die geschützten Personen die Unzuchtshandlungen - hier - an sich geschehen lassen, also bewirkte, dass diese gerade wegen ihrer Abhängigkeit vom Angekl in ihrem Willen beeinflusst wurden, ohne dass offen bleibt, ob der Angekl nicht nur das sich ihm bietende Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat. Bei Schlafenden kommt Ausnützen des Autoritätsverhältnisses nicht in Betracht.