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Zur Vereinbarung einer Kaufpreisreduktion bei verspäteter Erfüllung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/168AnwBl 2023, 345 - 346 Heft 6 v. 1.6.2023

1. Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung oder wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags. Durch sie wird der aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags oder aus einer sonstigen Vertragsverletzung resultierende künftig eintretende Schaden substituiert. Auslösendes Moment für die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe ist das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen die abgesicherte vertragliche Verpflichtung, also das jeweilige vertragliche Ge- oder Verbot. Die Konventionalstrafe wird damit grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der tatsächliche Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe. Der Zweck der Konventionalstrafe besteht in der "Pauschalierung" des Schadenersatzes und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung, die mitunter unpräzise als "Hauptverbindlichkeit" bezeichnet wird. Nach der Rsp kann auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs eine Konventionalstrafe vorliegen.

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