1. Gem § 131 Z 4 iVm § 161 Abs 2 UGB wird die KG durch den Tod des unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgelöst, sofern sich - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
1. Gem § 131 Z 4 iVm § 161 Abs 2 UGB wird die KG durch den Tod des unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgelöst, sofern sich - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.