1. Bei einer gem § 40 FBG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. Diesfalls ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist nicht möglich. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen an ihrer vormaligen Gesellschafterstellung kann sich daher im Wesentlichen nur auf einen allfälligen aus der Nachtragsliquidation ihnen zukommenden Liquidationserlös beziehen.