Der Verfall ist keine (Schuld voraussetzende) Strafe, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art, sodass eine Anwendung der §§ 43 ff StGB von vornherein nicht in Betracht kommt.
14 Os 133/21x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.