Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch einen Kollisionskurator ersetzt nicht die notwendige Vertretung des Minderjährigen durch einen Kollisionskurator im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren. Schreitet die Mutter für den Minderjährigen zur Einholung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ein, so hat das (Rechtsmittel-)Gericht - vor der Zurückweisung des Antrags bzw Rechtsmittels - einen Sanierungsversuch nach § 5 Abs 1 AußStrG vorzunehmen, sohin einen Kollisionskurator zu bestellen bzw einen bestellten Kollisionskurator in das Verfahren einzubeziehen. Auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags kann die mangelnde Bestellung des Kollisionskurators, damit die Ungültigkeit des Vertrags, nicht beseitigen.