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Zum gewöhnlichen Aufenthalt in Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO

RechtsprechungJudikaturEric Heinke, Sophie HommerAnwBl 2022/93AnwBl 2022, 184 - 185 Heft 3 v. 3.3.2022

Art 3 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO (Brüssel IIa) sieht vor, dass für Entscheidungen über die Ehescheidung [...] die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist hier - im Gegensatz zu Spiegelstrich 5 und 6 - gerade keine konkrete Mindestdauer erforderlich.

8 Ob 119/21i

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