Bei der Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform ("Google Maps") erfüllt eine verkürzte Darstellung des Sachverhalts, durch welche der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Bewerter sei ein Mandant der Kanzlei gewesen bzw habe sich mit einem berechtigten Anliegen an die Kanzlei gewandt, worauf diese mit einer Sperre seiner Telefonnummer reagiert habe, den Tatbestand der Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB.