1. Gem § 24 GmbHG ist es Geschäftsführern ohne Einwilligung der GmbH untersagt, Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung zu machen. Des Weiteren dürfen sie sich nicht bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden.