1. Grundsätzlich ist die Begünstigtenstellung höchstpersönlich und ist daher weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar. Der Stifter hat jedoch die Möglichkeit, in die Stiftungserklärung Bestimmungen aufzunehmen, die einer Vererblichkeit gleichkommen. Zu denken wäre etwa an den Eintritt von bestimmten Nachkommen von Begünstigten nach deren Ableben.