Ein Richter des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest, Ungarn) wurde mit einem Strafverfahren gegen einen schwedischen Staatsangehörigen befasst. Bei der ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbehörde wurde der Angeklagte, der die ungarische Sprache nicht beherrscht, von einem Dolmetscher für die schwedische Sprache unterstützt. In Ungarn gibt es allerdings kein amtliches Register mit Übersetzern und Dolmetschern und die ungarischen Rechtsvorschriften stellen weder klar, wer in Strafverfahren als Übersetzer oder Dolmetscher bestellt werden kann, noch nach welchen Kriterien. Daher könnten nach Auffassung des befassten Richters weder Rechtsanwälte noch Richter die Qualität der Dolmetschleistungen überprüfen. Unter diesen Umständen könnten das Recht des Angeklagten auf Rechtsbelehrung und seine Verteidigungsrechte verletzt werden.