Nach stRsp dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts nicht überspannt und von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben. Dies gilt insb dann, wenn der Auftraggeber selbst rechtskundig ist. Das Ausmaß der Belehrung richtet sich dabei unter anderem nach den offenbaren Kenntnissen der Parteien sowie einer allfälligen rechtskundigen Vertretung und hängt demnach ebenfalls von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.