Aus der Untätigkeit des Kl kann grundsätzlich nicht auf Verjährung geschlossen werden, wenn er gar nicht gehalten war, eine (weitere) Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Der Berechtigte ist im Allgemeinen nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben. Konnte oder musste der Kl daher eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, lässt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluss zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen.