Die unmittelbare Anwendung der - gegenüber der ordentlichen Wiederaufnahme subsidiären - außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO ist auf die "dem U zugrunde gelegten Tatsachen", also auf die Sachverhaltsbasis der (urteilsförmigen) Entscheidung in der Schuldfrage, beschränkt. Zwar trifft es zu, dass die Bestimmung analog auf Entscheidungen (U oder B) angewendet wird, die auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen sind, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler (Verfahrens- oder Begründungsmangel) unterlaufen wäre. Nach Rsp und Lehre findet dies jedoch nur in Bezug auf "letztinstanzliche" Entscheidungen statt, setzt also deren Rechtskraft voraus. Auch erstinstanzliche AbwesenheitsU, die (rechtsfehlerfrei, aber) nach objektiv unterbliebener persönlicher Ladung des Angekl zur HV gefällt wurden, hat der OGH just dann als einem (analog § 362 Abs 1 Z 2 StPO gestellten) Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme zugänglich angesehen, wenn die Benachteiligung auf anderem Weg nicht zu beseitigen war. Letzteres liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Umstand, dass die Entscheidung auf objektiv falscher Verfahrensgrundlage ergangen ist, noch mit Einspruch (§ 427 Abs 3, § 478 Abs 1, § 489 Abs 1 StPO) geltend gemacht werden kann.