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Zur Unterscheidungskraft einer Marke (iZm Phantasiebezeichnung)

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/58AnwBl 2021, 138 Heft 3 v. 11.3.2021

1. Die Eintragung eines Zeichens ist gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG zu versagen, wenn ihm keine Unterscheidungskraft zukommt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

2. Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gem § 1 Abs 2 MarkSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden.

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