1. Die Eintragung eines Zeichens ist gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG zu versagen, wenn ihm keine Unterscheidungskraft zukommt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gem § 1 Abs 2 MarkSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden.