Der OGH vertritt in dieser Entscheidung die Auffassung, dass ein Miteigentümer von der Abstimmung über seine eigene Bestellung als Verwalter im Allgemeinen nicht ausgeschlossen ist. Der tiefere Grund für diese Ausnahme vom Stimmrechtsausschluss ist in der allgemeinen verbandsrechtlichen Wertung zu suchen, dass Mitglieder in Angelegenheiten der inneren Organisation des Verbands ihr Stimmrecht als wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten tunlichst sollen wahrnehmen können. Ein Ausschluss eines Miteigentümers von der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung als geradezu typische sozietäre Maßnahme erscheint vor dem Hintergrund seines legitimen Mitwirkungsinteresses allein wegen des Umstands, dass dieser selbst zum Verwalter bestellt werden soll, nicht angebracht.