Im Revisionsrekursverfahren zu prüfen war die Frage, ob die Einzelisolierung des Bewohners im Zimmer des Altersheims, welche eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG war, als zulässig laut § 4 HeimAufG angesehen werden kann. Den Ausführungen der Bewohnervertretung, diese Voraussetzungen von § 4 HeimAufG seien hier nicht vorgelegen, weil der mehrfach negativ auf COVID-19 getestete Bewohner keine Gefahr für Mitbewohner dargestellt habe und diese gegebenenfalls durch andere Maßnahmen hätte abgewendet werden können, folgte der OGH nicht.