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Entsendeter Geschäftsführer abweichend von § 18 Abs 2 GmbHG einzelvertretungsbefugt?

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/297AnwBl 2021, 622 Heft 12 v. 29.11.2021

1. Gem § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschafter der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Dies gilt grundsätzlich auch für gem § 50 Abs 4 GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer.

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