1. Gem § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschafter der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Dies gilt grundsätzlich auch für gem § 50 Abs 4 GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer.