§ 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Dass die Geschworenen in der Niederschrift auf ein SVGA nicht eingingen, ist einer Anfechtung mit NB ebenso entzogen wie das Unterbleiben einer Aussetzung der Entscheidung.
13 Os 85/20d