Entscheidungen über den Verfall von Vermögenswerten sind gem § 443 Abs 3 StPO mit Berufung zu bekämpfen. Der OGH lässt in stRsp jedoch - weil die vermögensrechtliche Anordnung dem Ausspruch über die Strafe gleichsteht - eine Überprüfung nach Maßgabe des § 281 Abs 1 StPO - soweit die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist - zu.
14 Os 111/20k