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Zur marktschreierischen/vergleichenden Werbung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/294AnwBl 2021, 621 Heft 12 v. 29.11.2021

1. Für eine marktschreierische Werbung ist es essentiell, dass sie sofort von niemanden wörtlich ernst genommen wird. Bei der marktschreierischen Anpreisung muss es sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, lediglich reklamehafte Übertreibung handeln, welche jedermann den umgehend erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Werbung.

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