1. Gem Art 70 Abs 1 WG verjähren die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfalltag. Art 72 Abs 1 Satz 1 WG statuiert, dass die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden kann, wenn der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag verfällt.